Wichtigkeit
Rechtliches
Rechtsform
Eine Wassergenossenschaft öffentlichen Rechts ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, die auf Grundlage des österreichischen Wasserrechtsgesetzes (WRG) zur Erfüllung wasserwirtschaftlicher Aufgaben gegründet wird.
Öffentlich-rechtliche Stellung
Eine Wassergenossenschaft erlangt ihre Rechtspersönlichkeit erst durch die behördliche Anerkennung und ist danach eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Dadurch unterliegt sie der Aufsicht der Wasserrechtsbehörde und erfüllt öffentliche Aufgaben im Bereich der Wasserwirtschaft. Die zuständige Wasserrechtsbehörde für die Wassergenossenschaft Seewalchen am Attersee ist die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck.
Wasserbuch Evidenz Postzahl: 417/34 (öffentlich einsehbar)
Wesen und Merkmale
- Gemeinschaftlicher Zusammenschluss von Beteiligten (z. B. von Grundeigentümern oder Nutzern von Wasseranlagen) zur Erreichung eines gemeinsamen wasserwirtschaftlichen Zwecks.
- Die Genossenschaft ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet, sondern verfolgt den Genossenschaftszweck zum Wohl ihrer Mitglieder.
- Sie handelt eigenverantwortlich und selbstverwaltet auf Grundlage einer behördlich genehmigten Satzung.
Einhaltung der Trinkwasserqualität und Überwachung
Trinkwasser ist unser wichtigstes Lebensmittel. Daher ist die Versorgung der Bevölkerung mit einwandfreiem Trinkwasser besonders wichtig. Österreich kann im Gegensatz zu vielen anderen Ländern seinen Trinkwasserbedarf zur Gänze aus geschützten Grundwasservorkommen decken. Es gelangt zumeist in natürlichem Zustand und mit durchwegs ausgezeichneter Qualität zu den VerbraucherInnen. Durch die umfassende Überwachung – vom Wasserspender (Quelle, Brunnen) bis zu den AbnehmerInnen – ist ein hohes Schutzniveau für die Trinkwasserversorgung in Österreich gewährleistet.
Das Inverkehrbringen von Trinkwasser wird im Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) sowie in der Trinkwasserverordnung (TWV) näher geregelt. In dieser werden an die Qualität und die Überwachung von Trinkwasser strengste Anforderungen gestellt.
Veröffentlichung von Wasseranalysen gemäß § 6 der österreichischen Trinkwasserverordnung (TWV)
- Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage muss die Abnehmer über die aktuelle Qualität des Wassers informieren. Die Information hat auf Grundlage der aktuellen Untersuchungsergebnisse gemäß § 5 TWV zu erfolgen.
- Die Information ist mindestens einmal jährlich bereitzustellen, beispielsweise:
- mit der Wasserrechnung,
- über Informationsblätter der Gemeinde (z. B. Gemeindezeitung),
- elektronisch über das Infoportal Trinkwasser,
- oder auf andere geeignete Weise. (Marktgemeinde Seewalchen am Attersee, Homepage)